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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 3 WF 292/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 14 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 292/08 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht Thole und Materlik am 5. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 8. Oktober 2008, Az.: 11 F 397/08 UG, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 14 FGG in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 08.10.2008 (Bl. 206 ff. PKH-Beiheft des Antragstellers), aufgrund dessen das Gesuch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen minderjährigen Kindern C. und J. R. , geboren am 12.08.2000 bzw. 03.02.2004, zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht, wie dies in subjektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115 ZPO in Verb. mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Voraussetzung ist, seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen hat.
So sind dem Antragsteller Ende 2007 aus dem Hausverkauf rund 40.000,00 € zugeflossen. Mit diesen Mitteln war der Beklagte in der Lage, einen PKW der gehobenen Mittelklasse, nämlich einen PKW Peugeot 607, 2,2 Liter Diesel für einen Preis über 15.000,00 € anzuschaffen.
Selbst wenn der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gehalten gewesen ist, ein Kraftfahrzeug vorzuhalten, so ist nicht erkennbar, dass die Anschaffung eines derart luxuriösen und kostenträchtigen Kraftfahrzeuges in Anbetracht der anstehenden juristischen Auseinandersetzungen notwendig war. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Kraftfahrzeug bis auf eine Anzahlung von angeblich lediglich 3.500,00 € im Übrigen fremdfinanziert war. Vielmehr ergibt sich aus der Möglichkeit des Beklagten, Kredit zu erhalten, zugleich auch die Möglichkeit, bei Erwerb eines kleineren Kraftfahrzeuges seine übrige Bonität für die Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung der anstehenden Umgangsrechtsstreitigkeit aufzunehmen.
Des Weiteren kann nicht außer Acht bleiben, dass der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen über Sparvermögen von rund 4.000,00 € verfügt und den entsprechenden Auszahlungsanspruch auf dieses Geld gegenüber der Bank an seine Mutter sicherungshalber abgetreten haben will, damit diese für ihn, den Antragsteller, eine Erfüllungsbürgschaft für den völlig überzogenen PKW-Kredit einging. Da, wie bereits zuvor dargestellt, nach Ansicht des Senats die kreditfinanzierte Anschaffung eines derart teuren Pkw in Anbetracht der absehbaren juristischen Auseinandersetzungen nicht notwendig erschien, demzufolge die Bürgschaft der Mutter des Antragstellers eigentlich ebenfalls nicht notwendig gewesen wäre, sind dem Antragsteller somit Vermögenswerte von rund 4.000,00 € zuzurechnen, von denen er, nach Abzug eines Schonbetrages von rund 2.900,00 €, 1.100,00 € zur Führung des Umgangsrechtsverfahrens hätte einsetzen können. Mit diesem Betrag hätte aber der Antragsteller die auf ihn entfallenden Gerichts- und Anwaltskostenkosten des anstehenden Umgangsrechtsverfahrens nach dem Geschäftswert von rund 3.000,00 €, aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Im Übrigen hätte der Antragsteller, der vom Kaufpreiserlös des Hauses noch im Februar und August 2008 Urlaub gemacht hat, das hierfür aufgewandte Geld von 1.225,00 € (vgl. Bl. 167 PKH-Beiheft des Antragstellers) sparen können und müssen, um seinen im August 2008 eingereichten Umgangsrechtsantrag finanzieren zu können. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass der Antragsteller noch Urlaub macht und die Kosten für diese absehbare bzw. unmittelbar anstehende gerichtlichen Auseinandersetzung vom Steuerzahler bzw. von der Allgemeinheit übernommen werden sollen. Auch hätte der Antragsteller die Anschaffung des Damen-Silberschmucks zum Preise von sage und schreibe 299,80 Euro im Dezember 2007 (Bl. 186 PKH-Beiheft des Antragstellers), der hier nur kurze Zeit nach der Trennung von der Kindesmutter gekauft worden ist, zumindest teilweise, zurückstellen müssen, um ausreichend freie Rücklagen für etwaige gerichtliche Auseinadersetzungen zu haben.
Schließlich vermag der Senat auch nicht ohne weiteres die Lieferung von Elektrogeräten/ Küchengeräten zum Preis von insgesamt knapp 3.000,00 € an die Adresse und den Haushalt der Frau I. M. in der D. gasse 14 in W. und deren Bezahlung durch den Antragsteller als zwingend notwendig und damit einkommens- bzw. vermögensmindernd anzuerkennen. (Bl. 189 ff. PKH-Beiheft des Antragstellers), wohnt doch der Antragsteller in der L. straße 13 in E. und nicht in W. .
Die Renovierungskosten des Hauses L. straße 13 sind ebenfalls nicht ausreichend nachgewiesen, zumal weder die Zahlung dieser Kosten noch die Verwendung der Kaufgegenstände zwecks Renovierung des Hauses L. straße 13 vom Antragsteller nachgewiesen sind. Im Übrigen lassen die vom Antragsteller vorgelegten Kassenbons erkennen, dass hier neben Werkzeug und Handwerkerbedarf auch noch sonstige Waren des täglichen Lebens wie Zigaretten, Paprika- und Tomatenpflanzen, Teelichter, Mitbringspiele, Puzzles, Basteluntensilien bzw. Büroartikel angeschafft worden sind.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr folgt aus § 131 b Satz 1 KostO.
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ihre Grundlage in den §§ 127 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verb. mit den §§ 14 FGG, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach findet im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten statt.
Ende der Entscheidung
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